Rn 9

Der Mieter soll durch die Modernisierungsankündigung in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen auf seine Wohnung einzuschätzen. Sie muss vor diesem Hintergrund zwar klar und transparent beschreiben, womit zu rechnen ist, und ankündigen, um welche Modernisierungsmaßnahme es sich handelt, und was der Mieter durch sie zu erwarten hat (s.a. BGH ZMR 21, 723 Rz 24). Sie muss aber nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme (§ 555b) beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen (BGH ZMR 20, 728 Rz 23; NJW 12, 63 Rz 28). Eine Ankündigung muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren (LG Berlin ZMR 21, 112; 19, 275; LG Bremen WuM 19, 195). Neben den gesetzlich verlangten Informationen müssen deshalb zB auch Angaben gemacht werden, dass der Mieter zeitweise ›umgesetzt‹ wird, also die Wohnung verlassen muss, und dass der Mieter ggf Ansprüche nach §§ 555c VI, 555a III hat, wenn solche offensichtlich im Raum stehen. Anzukündigen ist nach § 555c I 1 vom Vermieter; dieser kann sich eines Vertreters bedienen. § 174 ist anwendbar. Zu den Folgen einer fehlenden, fehlerhaften oder unzureichenden Modernisierungsankündigung s Rn 2 und Rn 3. Zur Ankündigung komplexer Modernisierungsmaßnahmen s Lehmann-Richter WuM 21, 148 ff.

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