Rn 51

Aus § 539 II steht dem Mieter zB hinsichtlich der Wallbox bzw. der Ladesäule idR ein Wegnahmerecht zu. Das gilt selbst dann, wenn diese Gegenstände fest mit dem Gebäude verbunden sind, da sie im Zweifel nur Scheinbestandteile (§ 95) sind. Nach § 552 kann der Vermieter die Ausübung des Wegnahmerechts nach § 552 I durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, der Mieter hätte ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme.

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