Rn 17

I 2 beinhaltet einen Ausschluss der Erlaubnis zur Vornahme der privilegierten baulichen Veränderungen, und zwar ähnlich wie in §§ 553 I 2, 555d II 1. Abzuwägen sind die (negativen) Folgen der baulichen Veränderung aufseiten des Vermieters gegen die (positiven) Folgen derselben Maßnahme für den Mieter. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 I ist zu entnehmen, dass der Mieter grds selbst diese Veränderungen – jedenfalls mittels eines geeigneten Fachunternehmens – durchführen darf, was beinhaltet, dass er befugt ist, dieses auch auszuwählen und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen. Auch wenn es dem Vermieter grds nicht verwehrt ist, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben, stellt sich diese Frage erst, wenn später auch noch andere Mieter einen Elektroanschluss wünschen (LG München I ZMR 22, 643; vgl Kappus NZM 22, 626).

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