Tenor

Endurteil

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erlaubnis einer Ladeinstallation für ein Elektro/Hybridauto am Tiefgaragenplatz der Kläger im Anwesen …

Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Wohnung im 2. OG … samt Tiefgaragenstellplatz mit der Nummer U1.52. Die Beklagte trat im Oktober 2012 auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Das Anwesen wurde 2012 erbaut, der Wohnkomplex beinhaltet 200 Mietparteien und knapp 200 dazugehörige Tiefgaragenstellplätze.

Die Kläger baten die Beklagte mit Schreiben vom 14.07.2020 (Anlage K3) um Erlaubnis zur Errichtung einer Ladestation an ihrem Stellplatz mit der Intension, sich ein Hybridfahrzeug anschaffen zu wollen. Dabei teilten sie mit, dass die Montage, Erstinbetriebnahme und Wartung von einem qualifizierten Elektroinstallateur durchgeführt wird. Hierbei wird lediglich eine Ladestation installiert, die direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler der Kläger angeschlossen wird.

Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 25.11.2020 mit (Anlage K4), dass sie eine Einrichtung nur durch ihren Kooperationspartner, das sind die Stadtwerke München, erlauben würde. Dies ist mit einer Einmalzahlung von 1.499,00 Euro und einer monatlichen Nutzungspauschale von 45 Euro sowie einer weiteren monatlichen Pauschale, abhängig vom jeweiligen Fahrzeug, verbunden.

Die Installation durch die Stadtwerke München als Vertragspartner führt auf die Dauer gesehen zu höheren Kosten für die Kläger als durch die Fachfirma, welche die Kläger zur Durchführung beauftragen möchten.

Die Kläger sind weiterhin bereit, im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung eine besondere Sicherheitsleistung zu erbringen.

Nach erneutem Nachfragen teilte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2021 mit, dass für sie nur das Angebot der Stadtwerke München in Betracht komme. (Anlage K6)

Die Beklagtenpartei verweigert eine entsprechende Erlaubnis mit folgender Begründung:

Nach Auskunft der Firma … welche bereits Elektroinstallationen im streitgegenständlichen Gebäude vornahm, sei es derzeit technisch nicht möglich, für alle Tiefgaragenstellplätze einen Anschluss für eine Ladestation, wie sie von den Kläger gefordert wird, zur Verfügung zu stellen. Lediglich 5-10 Ladestationen pro Hausanschluss seien realistisch, ohne eine Überlastung der Elektroleitungen hervorzurufen. Da bereits 3 solcher Ladeinstallationen vorliegen, könnten – laut der Installationsfirma … lediglich 3 weitere Installationen pro Hausanschluss zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Installation weiterer Ladestationen werde daher eine technische Umrüstung notwendig. Hierfür kämen die Stadtwerke München in Betracht.

Insgesamt bekundeten 27 Mietparteien das Interesse an einem solchen Elektrostellplatz.

Die Klägerpartei bestreitet, dass es derzeit technisch nicht möglich sei, für alle Tiefgaragenstellplätze einen Anschluss für eine Ladestation zur Verfügung zu stellen und dies beim derzeitigen Ausbaustand für maximal 5-10 Ladestationen möglich wäre. Jedenfalls sei die technische Möglichkeit für einen Anschluss für die Klägerpartei gegeben. Eine vollflächige Ausstattung der Tiefgarage mit Ladestationen würden die Kläger ja nicht beantragen. Zudem handele es sich um eine bloße Vermutung, dass 27 Mietparteien einen Elektroanschluss wünschten.

Auch gebe es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Die hypothetische Möglichkeit, dass irgendwann die Erlaubnis für andere Mietvertragsparteien aus technischen Gründen nicht erteilt werden könne, rechtfertige eine Erlaubnisversagung der Beklagten nicht. Vielmehr sei die Ablehnung der Beklagten willkürlich und nicht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang zu bringen.

Die Kläger beantragen daher zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die bauliche Veränderung der angemieteten Garage mit der Nummer U.1.52 in der Tiefgarage zur Wohnung im … durch die Einrichtung einer Elektroladestation für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs durch die … gegen Kostenübernahme durch die Kläger zu erlauben.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Ausgehend von der Auskunft der Fa. … sei die Kapazität, Elektroladestationen –wie von den Klägern beabsichtigt– zu installieren, begrenzt. So sei eine vollflächige Ausstattung derzeit nicht möglich. Um eine Überbelastung zu vermeiden, müssten die entsprechenden technischen Voraussetzungen durch die Stadtwerke München (SWM) geschaffen werden, um eine entsprechende Stromkapazität zur Verfügung zu stellen. Dies erfordere eine entsprechende elektrische Umrüstung seitens der SWM. Damit verbunden sei ein Kontraktionszwang mit der SWM. Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil die Beklagte damit rechnet, in nächster Zeit m...

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