Rn 15
Zur Gebrauchsüberlassung an Dritte s § 540 Rn 2–7. Eine Gebrauchsüberlassung liegt auch vor, wenn der Mieter nicht verhindert, dass der Untermieter seinerseits unbefugt weitervermietet (Hamm NJW-RR 92, 783 [OLG Hamm 17.01.1992 - 30 U 36/91]). Familienangehörige sind nicht Dritte (BGH NJW 93, 2528 [BGH 14.07.1993 - VIII ARZ 1/93]).
Rn 16
Hat der Mieter einen vertraglichen oder gesetzlichen (§ 553) Anspruch auf Erlaubnis der Untervermietung, diese aber nicht eingeholt, so ist der Tatbestand des II Nr 2 erfüllt, der Kündigung steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 entgegen (BayObLG NJW-RR 91, 461; Ddorf ZMR 03, 177). Eine fristlose Kündigung ist ferner gem § 242 ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Untervermietung über einen längeren Zeitraum stillschweigend geduldet hat (Frankf IMR 2018, 193).
Rn 17
Zur Abhilfefrist und deren Entbehrlichkeit s Rn 25. Die Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen trägt der Vermieter.
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