Rn 7

Der Mieter ist iR vertragsgemäßen Gebrauchs befugt, auch Besucher in der Mietwohnung nächtigen zu lassen. Schwierig ist insoweit bei längerem Aufenthalt die Abgrenzung vom Gast zum Mitbewohner (vgl Lammel § 535 Rz 199). Den Besucherstatus verliert der Nutzer jedenfalls dann, wenn er seinen Lebensmittelpunkt vorübergehend in die Wohnung verlegt (Benutzungszeit von 4–6 Wochen) und dies zB nach außen dokumentiert durch Aufnahme von Erwerbstätigkeit von der Wohnung aus und selbstständige (Mit-)Nutzung der Wohnung wie ein Mieter. Eingeschränkt wird das Besuchsrecht durch den Vertragszweck. Bei Wohnraummiete sind kommerzielle Kundenbesuche nicht vom Vertragszweck umfasst. Sog Besitzdiener (§ 855) darf der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen, nämlich minderjährige Kinder, Angestellte bei der Gewerberaummiete sowie Haus- und Pflegepersonal bei der Wohnraummiete.

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