Rn 36

Hier kommt in erster Linie der formlos mögliche Mietaufhebungsvertrag (vgl Brandbg v 14.7.07, 3 U 186/06, Juris) in Betracht. Dessen Zulässigkeit folgt aus § 311 I und damit aus der Vertragsfreiheit. Entgegen der Auffassung von Rolfs (Staud § 542 Rz 131) kann eine unwirksame Kündigung grds nicht in eine Vertragsofferte zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages umgedeutet werden (vgl LG Hambg ZMR 02, 669; BGH ZMR 81, 84). Allerdings kann eine wiederholte Räumungsaufforderung ein konkludentes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages enthalten.

 

Rn 37

Nur außerhalb des Wohnraummietrechts ist eine Mietvertragsbeendigung auch durch auflösende Bedingungen möglich (vgl §§ 158 II, 572 II, vgl KG NZM 07, 41 = GuT 06, 245; Bremen ZMR 07, 363).

 

Rn 38

Vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte (vgl §§ 346 ff) kommen nur für die Zeit vor Überlassung des Mietobjekts in Betracht. Danach werden diese Regelungen durch die speziellen Auflösungstatbestände des Mietrechts, insb die Kündigung aus wichtigem Grund gem § 543 verdrängt. Zum Widerrufsrecht gem § 312 IV vgl Lindner ZMR 16, 356 sowie LG Berlin ZMR 22, 40.

 

Rn 39

Eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119) ist lediglich bei einem noch nicht vollzogenen Mietverhältnis möglich, während die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123) immer zulässig sein soll.

 

Rn 40

Die bloße Unmöglichkeit der Vertragserfüllung führt nicht zu einer Beendigung des Mietverhältnisses. Bereits die Regelung des § 311a zeigt, dass auch auf unmögliche Leistung gerichtete Verträge wirksam sind – lediglich die Primärleistungspflicht entfällt und stattdessen können Sekundäransprüche (insb Schadensersatz) geltend gemacht werden.

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