Rn 8

Nur im Sonderfall des § 553 besteht ein Anspruch des Mieters auf eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte (LG Berlin GE 18, 511, BGH ZMR 11, 453), iÜ besteht bei verweigerter Zustimmung des Vermieters in sonstigen Bereichen der Miete lediglich ein Kündigungsrecht des Mieters. Nur in Ausnahmefällen soll sich aus § 242 ein Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis ergeben können. Allerdings kommt dem Umfang der Untervermietverweigerung wegen der Regelung des § 540 I 2 praktische Bedeutung zu. Der Vermieter darf etwa auf ein Verlangen zur generellen Untervermietung schweigen, ohne dass ihm dieses im Regelfall als generelle Verweigerung der erbetenen Erlaubnis zur Untervermietung ausgelegt werden kann (Kobl ZMR 01, 530 f). Insofern sind die in der Rspr verwendeten Formulierungen, dass der Mieter keinen generellen Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung habe (LG Berlin ZMR 02, 117 LS 1) missverständlich. Das Untermietbegehren des Mieters sollte Angaben zu Name, Geburtsdatum und Adresse des Untermieters enthalten, denn nur dann ist dem Vermieter eine Beurteilung und ggf die Einholung von Kreditauskünften möglich (Naumburg ZfIR 13, 383). Eine Informationspflicht des Mieters hinsichtlich der Konditionen bereits begründeter Untermietverhältnisse lässt sich allenfalls dann aus § 242 herleiten, wenn besondere Umstände des Einzelfalls ein nachträglich entstandenes Informationsbedürfnis des Vermieters begründen (Ddorf ZMR 13, 28). Selten kann die Duldung der Untervermietung im Wege der Leistungsverfügung durchgesetzt werden (LG Hambg ZMR 13, 192). Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst, BGH ZMR 14, 438.

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