Rn 1

§ 536a wurde durch das MRRG eingefügt und ist seit 1.9.01 in Kraft. § 536a regelt Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters bei Mängeln der Mietsache und entspricht §§ 538 I, II, 541, 547 I 1 jeweils aF. Ansprüche aus § 536a können neben § 536 geltend gemacht werden. Bei Sachmängeln ist das allgemeine Leistungsstörungsrecht wegen der Verweisung in I auf § 536 erst ab Überlassung der Mietsache ausgeschlossen (BGH NJW 97, 2813 [BGH 18.06.1997 - XII ZR 192/95]; für § 280 Rostock NJW-RR 07, 1092 [OLG Rostock 14.12.2006 - 3 W 52/06]). Zu nicht behebbaren Mängeln s § 536 Rn 3. Bei Rechtsmängeln gilt die Verdrängung der allgemeinen Regeln schon ab Vertragsschluss, vgl § 536 Rn 3. Für den Verzug mit der Mängelbeseitigung gelten § 536a I Alt 3, II als Spezialnormen. Zum Verhältnis von § 536a zu Ansprüchen wegen Störung der Geschäftsgrundlage, Anfechtung und cic s § 536 Rn 4. § 536a II ist abschließend: Bei eigenmächtiger Mangelbeseitigung des Mieters ist ein Rückgriff auf § 539 nicht zulässig (BGH NJW 08, 1216 [BGH 16.01.2008 - VIII ZR 222/06]). Zu sonstigen Aufwendungen, die nicht von § 536a II erfasst sind, s § 539 Rn 2. Weitergehende Schadensersatzansprüche verschiedener Mieter untereinander kommen daneben nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (Frankf NJW-RR 18, 1290 [OLG Frankfurt am Main 07.09.2018 - 10 U 8/18]).

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