Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536c BGB in Betracht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 536a Abs. 1 BGB auch durch Dritte hergeleitet werden, die unmittelbar von dem Schutzbereich des Mietvertrages erfasst werden. Das gilt insb. für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher.

2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten scheidet aus, wenn es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handelt, da § 280 BGB dann von der speziellen Regelung des § 536a BGB verdrängt wird.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 28.02.2006; Aktenzeichen 3 O 482/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Schwerin vom 28.2.2006 - 3 O 482/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Tischlerei-Betrieb K. in Z. mietete im Jahr 2002 von der Firma U. KG (Antragsgegnerin) einen Gabelstapler. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Mieterin. Am 10.12.2002 benutzte er, der seit Februar 2002 über eine für den Betrieb solcher Fahrzeuge erforderliche Erlaubnis nach Absolvierung eines Lehrgangs beim TÜV Nord verfügt, den Gabelstapler. Dabei blockierte nach seinen Angaben gegen 16.15 Uhr ein Vorderrad des Fahrzeuges, wodurch dieses in eine Schieflage kam. Der Antragsteller stürzte vom Sitz und geriet mit seinem Fuß unter das nachrollende Rad des Staplers. Dabei erlitt er Verletzungen, insb. des Fußgelenks.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von der Firma U. KG ein Schmerzensgeld. Dabei stellt er nicht darauf ab, dass das Blockieren des Vorderrads etwa auf einen technischen Defekt des Fahrzeuges zurückzuführen gewesen sei. Vielmehr führt er aus, dass es schon mehrere Tage Probleme mit den Bremsen des Fahrzeuges gegeben habe, weil diese eingefroren gewesen seien.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Verletzungen hätten vermieden werden können, wenn der Antragsteller auf dem Sitz des Fahrzeuges angeschnallt gewesen wäre. Der Antragsteller behauptet, dass das Fahrzeug über einen entsprechenden Gurt nicht verfügt habe. Allerdings wäre nach den geltenden Vorschriften durch die Antragsgegnerin eine Nachrüstung des Fahrzeuges bis zum 5.12.2002, also fünf Tage vor dem Unfall, auszuführen gewesen. Sie habe jedoch ein Fahrzeug vermietet, welches den Rechtsvorschriften nicht entsprochen habe. Der Antragsteller seinerseits habe dies nicht wissen müssen und auch nicht gewusst, da er in seinem Lehrgang im Februar 2002 auf den Umstand, dass ältere Gabelstapler, für die bis dahin eine Gurtpflicht nicht bestand, bis zum 5.12.2002 hätten mit derartigen Gurten nachgerüstet werden müssen und für diese sodann ebenfalls eine Anschnallpflicht bestand, nicht hingewiesen worden sei. Auch sein Arbeitgeber habe ihn, obwohl er entsprechende Belehrungen habe vornehmen müssen, auf diesen Umstand nicht hingewiesen. Es sei sowohl ihm als auch seinem Arbeitgeber auch nicht abzuverlangen, dass er diese Vorschriften kennen müsse. Etwas anderes müsse aber für die Firma U. KG gelten, die als Vermieterin solcher Fahrzeuge deren Betreiber/Eigentümer sei.

Die Firma U. KG ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass das Fahrzeug bereits im Mai 2002 mit einem entsprechenden Gurt ausgerüstet gewesen sei. Es möge sein, dass dieser durch die vorhergehenden Nutzer so verstaut gewesen sei, dass der Antragsteller ihn nicht gesehen habe. Gleichwohl habe er wissen müssen, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Fahrzeug habe anschnallen müssen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass zwar grundsätzlich im Rahmen eines Mietvertrages auch eine Schutzwirkung zugunsten Dritter in Betracht komme. Diese scheide jedoch aus, sofern der Dritte anderweitig Schadensersatz erlangen könne. Vorliegend könne der Antragsteller aus § 104 SGB VII von seinem Arbeitgeber Schadensersatz erlangen, so dass eine Schutzwirkung zu seinen Gunsten aus dem Mietvertrag nicht hergeleitet werden könne.

Ein hierneben möglicher Anspruch aus §§ 823 ff. BGB scheide aus, da selbst dann, wenn das Fahrzeug entgegen der Behauptung des Antragstellers mit einer Rückhaltevorrichtung (Beckengurt) ausgerüstet gewesen wäre, nach dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen sei, dass dieser den Gurt nicht angelegt hätte. Er selbst nämlich habe ausgeführt, dass er um die bestehende Gurtpflicht zum Unfallzeitpunkt nicht gewusst habe. Wegen der weiteren Begründung und der näheren Darstellungen, insb. der vom Antragsteller erlittenen Verletzungen, wird auf den Beschluss Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sein Prozesskostenhilfegesuch weiter verfolgt. Unter Vertiefung des bisherigen Vortr...

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