Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung zwischen Mietern

 

Leitsatz (amtlich)

Für einen Schaden an der Tapete durch eingedrungenes Wasser besteht kein Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Mieter

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.12.2017; Aktenzeichen 2-16 O 4/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.12.2017 - Az.: 2/16 O 4/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger hat von der Beklagten Schadensersatz wegen Beschädigung seiner Mietwohnung verlangt.

Der Kläger ist Mieter einer Wohnung, die Beklagte ist Mieterin der darüber liegenden Wohnung. Am 19.5.2015 trat Wasser aus dem Leitungssystem des Hauses aus und drang in die Wohnung des Klägers ein.

Der Kläger hat behauptet, das Wasser sei unkontrolliert aus dem Wasserhahn im Bad/WC der Wohnung der Beklagten ausgelaufen, weil die Beklagte eine unsachgemäße Reparatur des Wasserhahns vorgenommen habe. Das Wasser sei auf den Boden des Raumes gelaufen und von dort über die Decken und Wände in seine Wohnung eingedrungen. Dadurch seien Schäden an seinen Tapeten verursacht worden. Mit der Klage hat er die Kosten für eine Neutapezierung gemäß einem Kostenvoranschlag von 6.557,25 EUR nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht, soweit Mieter durch den Abschluss eines Mietvertrags allein zum Vermieter in rechtlicher Beziehung stünden. Von einem solchen Mietvertrag gingen regelmäßig auch keine Schutzwirkungen gegenüber anderen Mietern des Gebäudes aus. Ferner scheide eine Haftung der Beklagten aufgrund entsprechender Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB) im Verhältnis zwischen Mietern aus. Der Kläger habe auch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB . Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Tapeten, deren Beschädigung in Frage stehe, in seinem Eigentum stünden. Nach dem Vortrag des Klägers sei nicht dargetan, dass die Tapeten nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 93 BGB) seien. Mit Wänden fest verklebte Tapeten seien wesentliche Bestandteile eines Gebäudes, da sie - wie allgemein bekannt - nicht ohne wesentliche Beschädigung oder Zerstörung zu entfernen seien. Soweit der Kläger vorgetragen habe, es gebe nach moderner Technik Tapeten, die von den Wänden abzuziehen seien und dann wieder verwendet werden könnten, sei nicht ersichtlich, ob die streitgegenständlichen Tapeten derartige Eigenschaften hätten. Bereits der Aufwand nach dem Kostenvoranschlag von 80 Stunden Arbeitszeit für die Entfernung der Tapeten spreche dafür, dass die angeblich beschädigten Tapeten nicht ohne Zerstörung bzw. wesentliche Beeinträchtigung von den Wänden gelöst werden könnten. Der Kläger könne einen deliktischen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine Verletzung seines Rechts zum Besitz der Mietsache stützen. Der berechtigte Besitzer könne nur Ersatz des Schadens verlangen, der sich aus der Störung seiner Befugnis zur Nutzung ergebe, also nicht den Substanzschaden. Der Kläger habe weder eine Nutzungsbeeinträchtigung dargetan, noch begehre er Ersatz für eine Nutzungsbeeinträchtigung. Eine Besitzverletzung sei auch nicht als sogenannter Haftungsschaden zu bejahen. Unter diesem Gesichtspunkt werde ein Schadensersatzanspruch bei Beschädigung oder Zerstörung der Mietsache durch einen Dritten zugebilligt, falls der Mieter dem Vermieter vertraglich insoweit ersatzpflichtig sei. Bezüglich einer vertraglichen Vereinbarung, dass der Kläger dem Vermieter für zufällige bzw. von Dritten verursachte Beschädigungen der Mietsache hafte, sei nichts dargetan und auch aus dem Mietvertrag nichts ersichtlich. Insbesondere stelle die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen keine solche Verpflichtung dar, denn diese umfasse nicht die Beseitigung eines Leitungswasserschadens, insbesondere wenn sie von einem Dritten verursacht worden sei. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 86-93 d.A.).

Gegen das am 12.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.1.2018 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel binnen verlängerter Frist am 12.3.2018 begründet. Fehlerhaft habe das Landgericht einen Substanzschaden unterstellt, obwohl er unbestritten vorgetragen habe, dass gerade kein Gebäude- oder Mauerschaden vorliege. Das Landgericht habe auch nicht aus eigener Sachkunde unterstellen können, dass das Entfernen und Aufbringen von Tapeten auf Wänden und Decken nicht ohne größere Putzschäden bewerkstelligt werden könne. Das Gegenteil ergebe sich aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag, der keinerlei Kosten für Putzarbeiten ausweise. Das Landgericht könne auch nicht damit geh...

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