Rn 114

Für ein Untermietverhältnis (Untermiete) gelten die Hauptleistungspflichten des Vermieters (s Rn 33). Der Untervermieter muss seinem Mieter die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten. Der entspr Erfüllungsanspruch des Untermieters wird durch die Gewährleistungsansprüche der §§ 537 ff nicht berührt. Ein Räumungstitel gegen den Hauptmieter erstreckt sich nicht auf den Untermieter (s Rn 185). S zur Untermiete iÜ § 540 Rn 2 ff.

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