Rn 78

Ein Mietvertrag kommt zwischen denjenigen Personen zustande, die miteinander vertragliche Beziehungen eingehen wollen. Die Parteien eines Mietvertrags werden durch den Mietvertrag bestimmt. Für die Wirksamkeit dieses Vertrags ist es belanglos, dass der Vermieter nicht Eigentümer der Mietsache ist (BVerfG NJW 13, 3774 [BVerfG 12.09.2013 - 1 BvR 744/13] Rz 16; BGH GuT 08, 38 [BGH 21.11.2007 - XII ZR 149/05]). Ein Mietvertrag kann hingegen nicht wirksam entstehen, wenn auf Mieterseite eine Person beteiligt ist, die zugleich alleiniger Vermieter ist (BGH NJW 18, 2472 [BGH 25.04.2018 - VIII ZR 176/17] Rz 21; NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 18), und endet, wenn der Mieter Eigentum an der Mietsache (Rn 103) erwirbt (BGH NJW-RR 16, 784 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 323/14] Rz 18; NZM 10, 698 [BGH 09.06.2010 - VIII ZR 189/09] Rz 18). Unproblematisch ist es demgegenüber, wenn der Mieter nur einer von mehreren Vermietern ist (BGH NJW 18, 2472 [BGH 25.04.2018 - VIII ZR 176/17] Rz 23; Rn 4). Ist aus dem Mietvertrag nicht klar ersichtlich, wer ihn auf Vermieterseite abgeschlossen hat, ist interessengerecht auszulegen (BGH NZM 10, 704 [BGH 02.06.2010 - XII ZR 110/08]). Die Beziehungen zur Mietsache, seien es Eigentums-, Besitz- oder sonstige Nutzungsrechte, sind unerheblich (KG MDR 98, 529 [KG Berlin 08.09.1997 - 8 W 6047/97]). Um Zweifel zu vermeiden, sind die Vertragsparteien so genau wie möglich zu bezeichnen. Anhaltspunkt dafür, wer Vertragspartei ist, ist zum einen, wer im ›Kopf‹ des Vertrags aufgeführt ist; zum anderen, wer den Vertrag unterschrieben hat (s.a. Rn 90). Um den Vermieter zu bestimmen, reicht iÜ Bestimmbarkeit (BGH NJW 06, 140, 141; NJW 89, 164; LG Gießen ZMR 07, 863, 864). Ist zu zweifeln, muss gem §§ 133, 157 ermittelt werden, wer Vertragspartei sein soll. Sind im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen aufgeführt, haben aber nicht alle unterzeichnet, so kommt der Mietvertrag nur mit den Unterzeichnern zustande. Eine Ausn gilt, wenn der Unterzeichner zugleich für die übrigen im Kopf des Vertrags aufgeführten Personen gehandelt hat und handeln durfte (Rn 33; Rn 80) oder ein konkludenter Vertragsschluss anzunehmen ist (s Rn 32). Mieten Eltern eine Wohnung für ihre Kinder, gilt die Vermutung, dass der Mietvertrag mit den Eltern zustande kommen soll.

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