Rn 90

Ob eine Person Mieter ist oder mehrere Personen Mieter sind, ist eine Frage der Auslegung. Im Grundsatz muss sich der Wille, dass mehrere Personen Mieter sein wollen, ausdrücklich aus dem Mietvertrag ergeben. Probleme ergeben sich, wenn Zahl oder Namen der im Rubrum des Vertrags bezeichneten Personen und die Personen, die ihn unterschrieben haben, auseinanderfallen. Ist eine Person im ›Kopf‹ des Mietvertrags aufgeführt, hat sie aber den Vertrag nicht unterschrieben, ist sie grds nicht Mieter (BGH NJW 94, 1649, 1650 [BGH 22.02.1994 - LwZR 4/93]; LG Saarbrücken IMR 16, 62; Rn 78; s aber Rn 92 für Ehegatten). Haben hingegen außer den als ›Mieter‹ aufgeführten noch weitere Personen den Vertrag unterschrieben, liegt es nahe, dass diese sich als Mieter vertraglich binden wollten.

 

Rn 91

Mehrere Mieter sind im Hinblick auf Miete (BGH NJW 10, 1965) und Räumung grds Gesamtschuldner, auch dann, wenn die Räumung nur durch einen von ihnen erfolgen kann. Der Vermieter ist nach § 421 1 berechtigt, nach seinem Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (BGH NJW 10, 1965 [BGH 28.04.2010 - VIII ZR 263/09]). Auch als Gläubiger gehen die Mieteransprüche auf eine unteilbare Leistung (§ 432). Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der einzelne Mieter den Vertrag nicht auflösen. Das Innenverhältnis unter den Mietern ist nach Gesellschaftsrecht zu beurteilen, wenn die Mietsache zu geschäftlichen Zwecken gemietet worden ist (LG Berlin GE 99, 1388). Bei Wohnraummietverhältnissen sind die durch Auslegung zu ermittelnden Vereinbarungen maßgebend. Im Zweifel gilt das Recht der Gemeinschaft. Für Ehegatten – außerhalb der Gütergemeinschaft – und Lebenspartner ist idR dasselbe anzunehmen (s.a. Rn 92).

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