Rn 17

Der Begriff des Raummietverhältnisses nach § 580a I umfasst alle Räume (s Rn 12), die nicht Wohn- oder Geschäftsräume sind; Plätze sind keine Räume (BGH LM Nr 31 zu § 581). Im Hinblick auf den bauordnungsrechtlich definierten Begriff des Gebäudes als bauliche Anlage ergibt sich, dass der Raum mit dem Erdboden verbunden oder zumindest vom Verwendungszweck ortsfest sein muss, so dass bspw Wohn- und Gerätewagen oder Schiffsräume keine Räume sind (s.a. § 580a Rn 10). Zu Wohncontainern s Ddorf WuM 92, 111. Auf die Raummiete sind neben § 580a I alle Vorschriften der Gewerberaummiete anwendbar.

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