Rn 1

Durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL v 30.9.13, das am 13.6.14 in Kraft getreten ist, wurde der bisherige I über die Einräumung eines Rückgaberechts ersatzlos gestrichen, da das Rückgaberecht (§ 356 aF) insgesamt entfällt. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

 

Rn 2

§ 508 ist halbzwingend (§ 512 1). S 1 gibt dem Unternehmer bei Teilzahlungsgeschäften (§ 506 III, Rn 14 ff) mit mindestens 3 Teilzahlungen u bei Finanzierungsleasingverträgen (Staud/Kessal-Wulf Rz 27; aA Bülow/Artz Rz 5; MüKo/Weber Rz 7), nicht aber bei Ratenlieferungsverträgen (§ 510), unter den Voraussetzungen des § 498 I 1 (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 498 1) ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das gilt auch, wenn kein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde (Bülow/Artz Rz 3 aE). Nach seiner Wahl kann der Unternehmer das Geschäft auch nach § 506 I, § 498 kündigen. Hat der Unternehmer den Vertrag zunächst nur gekündigt, kann er nachfolgend zusätzlich die Voraussetzungen für einen Rücktritt schaffen (BGHZ 97, 264, 267; NJW 02, 133), nicht aber umgekehrt nach erklärtem Rücktritt den Vertrag kündigen. Nicht verzugsbedingte Rücktrittsgründe u Schadensersatzansprüche des Unternehmers bleiben unberührt.

 

Rn 3

Im Falle unberechtigter Wiederansichnahme macht sich der Unternehmer schadensersatzpflichtig (§ 280 I); eine Rückabwicklung nach S 3 u 4 erfolgt (sofern die Rücktrittsvoraussetzungen nicht ausnahmsweise vorliegen, dann Rn 7) nicht (Köln WM 98, 381; OLdbg WM 66, 19; Bülow/Artz Rz 30 f; Soergel/Seifert Rz 27; aA MüKo/Weber Rz 45 f).

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