Rn 1
Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten (EuGH WM 14, 1528 Rz 42 f; ZIP 15, 65 Rz 35, 43). Obwohl es oftmals primär um eine verantwortungslose Kreditaufnahme durch Verbraucher geht, wird die Verantwortung zu einem großen Teil auf den Darlehensgeber verlagert (Buck-Heeb BKR 15, 177, 186 u NJW 16, 2065, 2067). Zur Umsetzung des Art 8 verpflichtete der dt Gesetzgeber Kreditinstitute früher in § 18 II 1 KWG aF, andere Unternehmer in § 509 BGB aF, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern.
Rn 2
Nach hM waren Kreditinstitute zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nach altem Recht nur aufsichtsrechtlich im eigenen u im öffentlichen Interesse, nicht aber zivilrechtlich ggü dem Darlehensnehmer verpflichtet (BGHZ 201, 168 Rz 52; WM 14, 1325, Rz 60; Bambg WM 10, 2072, 2074; Karlsr 11, 1366, 1370; Celle 11, 2323). Darlehensnehmern konnte daher aus einer Verletzung der Prüfungspflicht kein Schadensersatzanspruch erwachsen (S 14. Aufl/Nobbe mN). Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 311 II kam angesichts des – zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) aufgehobenen – § 509 aF nur gg Nichtkreditinstitute in Betracht.
Rn 3
Nach Umsetzung von Art 18 I, VI WoImmKrRL, die insoweit ausnahmsweise dem Prinzip der Vollharmonisierung folgt, durch §§ 505a – 505e besteht an einer zivilrechtlichen Pflicht aller unternehmerisch tätigen Darlehensgeber zur Prüfung der Kreditwürdigkeit vor von Verbraucherdarlehensverträgen, unentgeltlichen Darlehen (§ 514 I) sowie entgeltlichen (§ 506 I 1) u unentgeltlichen (§ 515) Finanzierungshilfen seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) keinerlei Zweifel (BTDrs 18/5922, 96). Die Vorschriften sind gem § 512 1 halbzwingend. Für Kreditinstitute gelten daneben insb § 18a KWG u § 3 Abs 4 S 4 ZAG (MüKo/Weber Rz 5).
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