Rn 1

Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten (EuGH WM 14, 1528 Rz 42 f; ZIP 15, 65 Rz 35, 43). Obwohl es oftmals primär um eine verantwortungslose Kreditaufnahme durch Verbraucher geht, wird die Verantwortung zu einem großen Teil auf den Darlehensgeber verlagert (Buck-Heeb BKR 15, 177, 186 u NJW 16, 2065, 2067). Zur Umsetzung des Art 8 verpflichtete der dt Gesetzgeber Kreditinstitute früher in § 18 II 1 KWG aF, andere Unternehmer in § 509 BGB aF, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern.

 

Rn 2

Nach hM waren Kreditinstitute zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nach altem Recht nur aufsichtsrechtlich im eigenen u im öffentlichen Interesse, nicht aber zivilrechtlich ggü dem Darlehensnehmer verpflichtet (BGHZ 201, 168 Rz 52; WM 14, 1325, Rz 60; Bambg WM 10, 2072, 2074; Karlsr 11, 1366, 1370; Celle 11, 2323). Darlehensnehmern konnte daher aus einer Verletzung der Prüfungspflicht kein Schadensersatzanspruch erwachsen (S 14. Aufl/Nobbe mN). Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, 311 II kam angesichts des – zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) aufgehobenen – § 509 aF nur gg Nichtkreditinstitute in Betracht.

 

Rn 3

Nach Umsetzung von Art 18 I, VI WoImmKrRL, die insoweit ausnahmsweise dem Prinzip der Vollharmonisierung folgt, durch §§ 505a505e besteht an einer zivilrechtlichen Pflicht aller unternehmerisch tätigen Darlehensgeber zur Prüfung der Kreditwürdigkeit vor von Verbraucherdarlehensverträgen, unentgeltlichen Darlehen (§ 514 I) sowie entgeltlichen (§ 506 I 1) u unentgeltlichen (§ 515) Finanzierungshilfen seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) keinerlei Zweifel (BTDrs 18/5922, 96). Die Vorschriften sind gem § 512 1 halbzwingend. Für Kreditinstitute gelten daneben insb § 18a KWG u § 3 Abs 4 S 4 ZAG (MüKo/Weber Rz 5).

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