Rn 7

Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II). Sie erlöschen nicht automatisch mit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (BGH WM 13, 1976, Rz 32, 34), sondern müssen gekündigt werden. Es gelten grds die §§ 491 ff, insb die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 491a), ab 21.6.16 auch die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a – 505e), die Formerfordernisse des § 492 I nur, sofern nicht II 2 eingreift. Ausgenommen nach Maßgabe des I 2, 4 sind lediglich die §§ 502, 499 I. Die Beweislast für das Vorliegen eines in § 504 enthaltenen, für ihn günstigen Ausnahmetatbestands hat der Darlehensgeber.

 

Rn 8

Die in I 1 angeführten Unterrichtungspflichten (Art 247 § 16 Nr 1–8 EGBGB) gelten zusätzlich zu §§ 491 ff. Die Unterrichtung hat ›in regelmäßigen Zeitabständen‹ in Textform zu erfolgen. Der Gesetzgeber (BTDrs 16/11643, 89) stellt sich darunter nicht nur zeitlich aufeinander abgestimmte Termine vor (wöchentlich, monatlich, vierteljährlich), sondern erwartet auch, dass der Darlehensnehmer dadurch ›angemessen‹ informiert ist; ein jährlicher Rhythmus reicht nicht. Die Beweislast für die Erfüllung trägt der Darlehensgeber.

 

Rn 9

Der Anwendungsbereich des § 493 III wird modifiziert. Zu unterrichten ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes; insoweit gilt Art 247 § 15 EGBGB. Unter denselben Maßgaben (›entsprechend‹) ist auch bei Erhöhung sonstiger Kosten zu unterrichten. Eine Erhöhung ist erst nach Unterrichtung wirksam (§ 493 III 1).

 

Rn 10

Für die Unterrichtung des Verbrauchers ist gem § 492 V ab 13.6.2014 durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL ein dauerhafter Datenträger (§ 126b I 2) vorgesehen. Ein Kontoauszug genügt den Anforderungen, sofern die Informationen für den Kunden hinreichend erkennbar werden. Bereitstellung des Kontoauszugs über einen Kontoauszugsdrucker genügt grds.

 

Rn 11

Für eine Verletzung der Unterrichtungspflichten ist eine besondere Sanktion nicht vorgesehen. Für einen Anspruch des Darlehensnehmers aus § 280 I wird oftmals ein adäquat-kausaler Schaden fehlen. Es kommt aber eine Sanktion nach dem UWG in Betracht.

 

Rn 12

Eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 ist, wie in Art 16 III Buchst b VerbrKrRL bestimmt, nach dem klarstellenden I 2 ausgeschlossen. Der Verbraucher soll Überziehungskredite schnell u problemlos zurückzahlen können. Zur Verjährung ist § 497 III 3 (dort Rn 16) zu beachten.

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