Rn 13

II 1 u 2 enthalten vom Darlehensgeber zu beweisende Privilegierungstatbestände für Überziehungskredite. Soweit in II nichts anders bestimmt, gelten für diese die §§ 491 ff u die Regelungen des I. Zusätzlich ist Art 247 § 2 I, II 1, § 10 EGBGB zu beachten, der Besonderheiten für die vorvertragliche Information u die Mitteilung des Vertragsinhalts vorsieht. Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist gem Art 247 § 10 III EGBGB entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt u die Sollzinsen nicht in kürzeren Abständen als drei Monate fällig werden. Ggf kann auch Art 247 § 5 EGBGB Bedeutung erlangen.

 

Rn 14

Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die Laufzeit des Darlehens nach Auszahlung höchstens drei Monate beträgt o der Darlehensgeber fristlos kündigen kann, sind – soweit nicht ohnehin der Ausnahmetatbestand des § 491 II Nr 3 eingreift – die Erläuterungspflichten des § 491a III, das Widerrufsrecht nach § 495u die Kündigungstatbestände des § 499 II, § 500 I 2 nicht anzuwenden (II 1). Die Formvorschrift des § 492 I gilt nicht, wenn außer Sollzinsen keine weiteren (kreditbezogenen) laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen für die tatsächlich in Anspruch genommene Kreditlinie nicht in kürzeren Abständen als drei Monaten fällig werden u dem Darlehensnehmer der Vertragsinhalt spätestens unverzüglich (§ 121 I) nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b I 2) mitgeteilt wird (II 2). Die Angabe ›in Textform‹ in II 2 ist ab 13.6.2014 durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ ersetzt worden. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

 

Rn 15

Laufende Kosten sind solche, die bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung anfallen. Unzulässig sind danach Bearbeitungsgebühren, Umsatzprovisionen, Vermittlungsprovisionen, Versicherungskosten, Kosten für die Bestellung von Sicherheiten etc. (MüKo/Weber Rz 25); auszuscheiden sind hingegen Verzugskosten. Nicht kreditbezogen ist eine Kontoführungsgebühr für ein Girokonto (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 842).

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