Rn 1

§ 499 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliardarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I UAbschn 2 VerbrKrRL um u ergänzt § 488 III. Bei befristeten Verbraucherdarlehen ist eine Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam. Bei unbestimmter Laufzeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate (§ 488 III 2); eine vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten (I). Außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt, dürfen aber nicht über §§ 490 I, 314 hinaus erweitert werden (§ 512 1; Erman/Nietsch Rz 2); zu durch die COVID-19-Pandemie veranlasste zeitlich befristete Sonderregeln s § 491 Rn 9a f. Kündigungen müssen bei nach dem 12.6.14 geschlossenen Verträgen auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b), bei alten in Textform, erfolgen (§ 492 V). Zur Kostenermäßigung für den Verbraucher vgl § 501.

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