Rn 4

II statuiert in Hs 1 eine Einstandspflicht des Unternehmers für die Mangelfreiheit der digitalen Elemente auch während des jeweiligen Bereitstellungszeitraums. § 475c II weicht diesbezüglich von §§ 434 I, 475b II ab. Für die Mangelfreiheit der Ware selbst verbleibt es beim Zeitraum des § 475b II (BeckOKBGB/Faust Rz 5). Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Mangelfreiheit (abgesehen von der Aktualisierungsverpflichtung vgl § 475b Rn 7) bei einmaliger Bereitstellung digitaler Elemente weiterhin der Gefahrübergang ist. Soweit der Unternehmer sich aber dazu verpflichtet, digitale Elemente über einen gewissen Zeitraum bereitzustellen, trifft ihn folgerichtig auch die Pflicht, diese über diesen Zeitraum in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (BTDrs 19/27424, 35). Eine solche Sachmängelhaftung über einen länger andauernden Zeitraum war dem Kaufrecht bislang fremd (Roth/Neuschild ITRB 21, 210, 214). Die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit umfasst von sich aus bereits die Aktualisierungs- und Informationspflicht nach § 475b II, III (BTDrs 19/31116, 16: der noch im RegE in BTDrs 19/27424 enthaltene § 475c III war insoweit obsolet u wurde gestrichen).

 

Rn 5

Vorgesehen ist in II Hs 2 zudem eine Mindesthaftungsdauer von zwei Jahren ab Lieferung der Ware u somit unabhängig von etwaigen vereinbarten Bereitstellungszeiträumen. Sie soll die zwingende Gewährleistung gem Art 10 I, II WKRL gewährleisten, und eine Umgehung bzw ein Unterlaufen durch kurze Bereitstellungszeiträume verhindern (BTDrs 19/27424, 35; Weiß ZVertriebsR 21 208, 214). Dies führt iVm der Beweislastumkehr gem § 477 II de facto zu einer Mindestbereitstellungsdauer von 2 Jahren (Kupfer/Weiß ZVertriebsR 21, 21, 24; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 214; iErg wohl auch Schulze/Saenger Rz 3). Eine Beschränkung des Haftungszeitraums auf 2 Jahre ist zulässig und muss nicht den Anforderungen des § 476 I 2 genügen (Jaensch jM 22 134, 137).

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