Rn 3

I soll sicherstellen, dass §§ 327 ff auch auf Verbrauchsgüterkaufverträge Anwendung finden, mit denen digitale Produkte nicht online, sondern auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden (Lejeune ITRB 21, 87, 93; Wendehorst NJW 21, 2913, 2914). Maßgeblich für die vertragsrechtliche Einordnung soll nicht etwa die Art der Bereitstellung sein, sondern der digitale Inhalt selbst, welcher idR der entscheidende Aspekt für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ist (zB die Musik auf einer Audio-CD, BTDrs 19/27653, 42). Der Begriff des Datenträgers findet sich bereits an anderen Stellen im BGB und erfasst bspw DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten (DIRL Erw 20). Erforderlich ist die Fähigkeit zur digitalen Speicherung, sodass etwa Audiokassetten u Schallplatten nicht erfasst sind (BTDrs 19/27653, 42). Darüber hinaus muss der Datenträger der Bereitstellung tatsächlich dienen, die reine Möglichkeit reicht nicht aus; leere Datenträger sind dadurch vom Regelungsbereich ausgenommen. Gleiches gilt für Datenträger, die nicht selbst Speicherort des digitalen Inhalts sind, sondern lediglich Zugang hierzu gewähren (BTDrs 19/27653, 42). I gilt nicht bei körperlichen Datenträgern, die nicht ausschließlich als Träger digitaler Produkte dienen, sondern daneben noch weitere Funktionen erfüllen sollen (BeckOKBGB/Faust Rz 5; Lunk/Meurer BB 22, 387, 389). I gilt außerdem nicht für Beiprodukte, die mit dem körperlichen Datenträger geliefert werden, bspw das Booklet oder die Verpackung einer Musik-CD (BeckOKBGB/Faust Rz 8; aA: Wegen dieser Beiprodukte liegt eine Ware mit digitalen Elementen vor, Stieper CR 22, 325, 327). I schließt für die erfassten Verträge die Anwendung des Kaufrechts va hinsichtlich der Mangelfreiheit und des Gewährleistungsrechts (§§ 433 I 2, 434–442, 475 III 1, IV–VI, 475b–475e, 476, 477) aus. Stattdessen gelten die §§ 327 ff – mit Ausn der §§ 327b, c gem § 327 V –, sodass hinsichtlich Leistungszeit sowie Art und Weise der Bereitstellung die kaufrechtlichen Regelungen nicht verdrängt werden. Dies folgt aus der hier körperlichen und nicht digitalen Verschaffung des Inhalts. Soweit eine Verweisung stattfindet, gilt diese für den gesamten Kaufgegenstand, also den digitalen Inhalt und den körperlichen Datenträger selbst (BTDrs 19/27653, 42). Eine Spaltung des anwendbaren Regelungssystems wird dadurch vermieden. Zur parallelen Vorschrift im Lieferantenregress s § 445c. Die Anwendung von § 479 wird nicht ausgeschlossen.

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