Rn 8

Es gilt grds der Sachbegriff des Kaufrechts (§ 433 Rn 4), einschl Tieren und ausschl Immobilien (s Rn 7); die Waren können neu oder gebraucht sein (arg II 2, § 476 II 1). Klarer dürfte werden, ob Gas, Wasser und nun auch Strom bei Lieferung per Leitung und nicht in Behältnissen erfasst sind (bislang dafür BTDrs 14/6857, 62 zu Nr 103, 17/12637, 44; evtl abw 14/6040, 243; MüKo/Lorenz Rz 12; dagegen Staud/Matusche-Beckmann Rz 40 ff: jedenfalls für Gas), da Art 2 Nr 5 lit b WKRL entgg der VerbrGKRL nicht mehr von ›abgefüllt‹, sondern ›zum Verkauf angeboten‹ spricht; hierunter ließe sich die Lieferung per Leitung nunmehr einfacher subsumieren. Da keine Sache, ist Wärme (aA Erman/Grunewald Rz 5) ausgenommen (s § 453 Rn 18); die Spezialität der §§ 474 ff spricht gegen eine Analogie (MüKo/Lorenz Rz 12; Staud/Matusche-Beckmann Rz 42; aA Erman/Grunewald Rz 5). Inwieweit ein Kaufvertrag iVm Software bzw anderen digitalen Produkten (§ 327 I) dem Verbrauchsgüterkauf unterliegt, wird im Zuge der Umsetzung der WKRL und DIRL detailliert in § 475a geregelt (s § 475a Rn 3 ff). Die reine Software fällt demnach nicht mehr unter die §§ 474 ff (s Art 2 Nr 5 lit b WKRL und § 453 I 2). Aufgrund der Voraussetzung ›Ware‹ (I 1 iVm § 241a I) finden die §§ 474 ff auf die Kaufgegenstände des § 453 wie Rechte, Forderungen keine Anwendung, mit Ausnahme von Sachgesamtheiten (s § 453 Rn 25; Erman/Grunewald Rz 3).

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