Rn 7

In Übereinstimmung mit Art 2 Nr 5 WKRL sind Immobilien ausgenommen, damit wegen § 93 auch deren wesentliche Bestandteile (Erman/Grunewald Rz 4). Str ist die Rechtslage für Zubehör. Aus systematischen und praktischen Erwägungen sind die § 474 ff nicht anwendbar (Feller MittBayNot 03, 82, 84 f mwN; aA MüKo/Lorenz Rz 6; Staud/Matusche-Beckmann Rz 34): Im Zweifel ist Zubehör mitverkauft (§ 311c) und teilt ohne Trennung, die bei der Mitveräußerung gerade nicht stattfindet, das rechtliche Schicksal des Grundstücks (Erman/J. Schmidt § 97 Rz 28), auch bei dessen Übereignung (§ 926 I; s auch § 1120); fast jeder Verkauf eines Gebäudes findet mit Zubehör statt, zB Küche, Haustechnik, oft pauschal, dh ohne Auflistung im Vertrag und ohne separate Berechnung; zudem ist die Abgrenzung zu wesentlichen Bestandteilen oft str, zB für Einbauküchen (s Grüneberg/Ellenberger § 93 Rz 5 sub ›Einbauküche‹ mit auch regionaler Differenzierung), so dass separate Behandlung von Zubehör im Grundstückskaufvertrag praktisch kaum zu leisten ist. Schiffe sind verbraucherrechtlich Waren, da § 452 die Gleichstellung mit Immobilien nur für den 1., nicht den 3. Untertitel anordnet (Erman/Grunewald Rz 4; Staud/Beckmann § 452 Rz 1; aA MüKo/Westermann § 452 Rz 1).

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