Rn 5a

Soweit in I 3 auf die §§ 327 ff verwiesen wird, tritt an die Stelle der Übergabe die Bereitstellung des digitalen Inhalts. Wann ein digitaler Inhalt bereitgestellt ist, richtet sich nach § 327b III. Hierfür ist ein Zugänglichmachen für den Verbraucher erforderlich (BTDrs 19/27653, 48). Nicht näher geregelt sind dabei Art und Umfang der Bereitstellung. Maßgeblich für die inhaltliche Ausgestaltung ist die jeweilige Einordnung des Vertragstyps als Ganzes (Weiß ZVertriebsR 21, 208, 209). Ausweislich des Wortlauts ist von I 2, 3 nur der Kauf digitaler Inhalte erfasst, sodass bspw eine mietrechtliche Einkleidung der Bereitstellung ausgeschlossen ist. Auch im kaufrechtlichen Kontext ist aber eine einmalige von der dauerhaften Bereitstellung abzugrenzen s § 475c. Letztere kann ihrerseits für unbestimmte Zeit oder einen konkreten Bereitstellungszeitraum vorgesehen sein, vgl § 475c Rn 3. Näher zur Bereitstellung § 327b.

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