Rn 3

Die Parteien können vereinbaren, dass die digitalen Elemente nicht nur punktuell, sondern über einen längeren Zeitraum bereitgestellt werden sollen. Der Begriff der ›dauerhaften Bereitstellung‹ wird in § 327e I 3 legaldefiniert und meint keinesfalls nur zeitlich unbegrenzte Fälle, sondern grds die fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum, zB Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, Cloud-Anbindung u Smartphone-Apps (BTDrs 19/27424, 34). Die konkludente Vereinbarung einer dauerhaften Bereitstellung ist insb dann denkbar, wenn die Ware für ihre Funktionsfähigkeit bspw auf eine Cloud-Anbindung angewiesen ist, zB Smartwatch (BTDrs 19/27424, 35). Für den Fall, dass zwar (konkludent) eine dauerhafte Bereitstellung vereinbart (so zumindest bisher die Praxis bei Cloud-Diensten, s Firsching ZUM 21, 210, 217), aber kein konkreter Bereitstellungszeitraum festgelegt wurde, greift § 475c I 2 als Lückenfüller ein. Nach dieser Auslegungsregel (Schulze/Saenger Rz 1) findet § 475b IV 1 Nr 2 entspr Anwendung, sodass sich der Zeitrum nach den berechtigten Verbrauchererwartungen richtet (vgl dort). Auch hier sind produktspezifische Umstände bedeutsam, zeitlich werden die Erwartungen aber idR nicht auf zwei Jahre beschränkt sein (Firsching ZUM 21, 210, 217: Rechtsunsicherheit als Folge).

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