Rn 3

§ 446 gilt für den Sachkauf und den Kauf von Rechten, die gem § 453 III zum Besitz einer Sache berechtigen. Gleich stehen alle Kaufgegenstände des § 453, bei denen eine Übergabe von Sachen oder sachartigen Vermögenswerten stattfindet, zB Unternehmen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; zur aF BGHZ 138, 195, 204 f), Strom: Durchlaufen durch den Zähler entscheidet (Staud/Beckmann Rz 20 mwN). Anwendbar ist § 446 allein auf Sachmängel, da es für Rechtsmängel auf den Eigentumsübergang ankommt (§ 435 Rn 4; BRHP/Faust Rz 5). Auch bei Wertpapieren wird der Gefahrübergang nicht auf Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorverlagert (München WM 12, 649, 650; LG Frankfurt/M WM 12, 363, 364). Zur Anwendbarkeit nur bei Übergabe einer mangelfreien Kaufsache s BRHP/Faust § 434 Rz 36; Skamel 145 f. Der Geltungsbereich wird durch vorrangiges Recht limitiert: § 447 I ist für den Versendungskauf lex specialis zu 1, während 2 anwendbar bleibt. Für den Erbschaftskauf ordnet § 2380 die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Vertragsschlusses im Vorrang zu 1 u 2 an. Zu Käufen in der Zwangsversteigerung s § 56 ZVG. Zu den Besonderheiten bei Hinterlegung außerhalb von Annahmeverzug s §§ 378, 379. § 446 schließt Ansprüche des Käufers gem § 285 auf das stellvertretende Commodum nicht aus (BRHP/Faust Rz 19; MüKo/Westermann Rz 6).

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