Gesetzestext

 

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

 

Rn 1

Schon mit Kaufabschluss geht nach der dispositiven Norm die Preisgefahr über und verteilen sich Nutzungen (§ 100) und Lasten neu. Bis dahin gilt § 2379.

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