Gesetzestext

 

(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.

(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.

(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.

A. Überblick und Zweck.

 

Rn 1

§ 379 knüpft an § 378 an. Die Vorschrift regelt die Wirkung der rechtmäßigen Hinterlegung auf das Schuldverhältnis, solange noch das Rücknahmerecht (§ 376 I) besteht und nicht durch Ausschluss (§ 376 II) erloschen ist. Die Vorschrift setzt wie § 378 eine rechtmäßige Hinterlegung iSd § 372 voraus (RGZ 59, 14, 18). Ein späterer Wegfall des Zweifels über den Gläubiger ist unschädlich (BayVerfGH 28.11.12, Vf. 41-VI-12).

B. Leistungsverweigerungsrecht.

 

Rn 2

Das Recht des Schuldners zur Verweisung auf die Hinterlegungsmasse erfordert keine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern begründet eine Einrede (RGZ 59, 14, 17). Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts enthält nicht notwendig einen Ausschluss des Rücknahmerechts; der Gläubiger kann die Hinterlegung jedoch annehmen (§ 376 II Nr 1 u 2).

C. Gefahrtragung, Zins und Nutzungsersatz.

I. Gefahrtragung des Gläubigers.

 

Rn 3

Die Gefahrtragung meint die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr); denn die Leistungsgefahr trägt der Gläubiger ohnehin nach § 275 (ggf mit 243 II) und im Falle des Annahmeverzugs nach § 300 II. Im letztgenannten Fall trägt der Gläubiger zugleich nach § 326 II stets die Gegenleistungsgefahr.

II. Verzug, Verzinsung und Nutzungen.

 

Rn 4

Die nach § 379 begründete Einrede schließt bereits nach allgemeinen Grundsätzen den Verzugseintritt aus (vgl BGHZ 104, 6, 11). In Übereinstimmung hiermit ordnet § 379 II den Ausschluss einer Verzinsungspflicht sowie der Pflicht zur Vergütung eines Nutzungsersatzes an. Allerdings stehen dem Gläubiger im Hinblick auf die Rückwirkung einer späteren Erfüllungswirkung nach § 378 im Falle der Geldhinterlegung die Hinterlegungszinsen zu. Bei Annahmeverzug des Gläubigers ergibt sich das Nichtbestehen einer Pflicht zur Zahlung von Zinsen und Nutzungsvergütung schon aus §§ 301, 302.

D. Rechtsfolgen der Rücknahme.

 

Rn 5

Im Falle der Rücknahme fallen sämtliche Wirkungen der Hinterlegung rückwirkend weg. Ergibt sich aus der Hinterlegungsanzeige nach § 374 II ein Anerkenntnis, so handelt es sich allerdings nicht um eine Wirkung der Hinterlegung, die wegfallen könnte. Das Merkmal der Rücknahme wird als Anknüpfung an § 376 II Nr 1 verstanden, so dass es auf die Ausübung des Rücknahmerechts und nicht auf die tatsächliche Herausgabe durch die Hinterlegungsstelle ankommt (Grüneberg/Grüneberg Rz 4; Staud/Olzen Rz 13).

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