Gesetzestext

 

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

 

Rn 1

Die Norm begünstigt den Schuldner im Annahmeverzug des Gläubigers im Hinblick auf die Nutzungen (Erman/Hager § 302 Rz 1). Anzuwenden ist § 302 auf Schuldverhältnisse, welche eine Herausgabe von (nicht gezogenen) Nutzungen begründen, wie zB § 347 (BRHP/Lorenz § 302 Rz 2). Beendet wird die Pflicht zur Nutzungsherausgabe durch den Gläubigerverzug (Soergel/Schubel § 302 Rz 1). Der Schuldner hat auch nur die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben, welche er tatsächlich gezogen hat (Staud/Feldmann § 302 Rz 1). § 302 begründet selbst keine Anspruchsgrundlage, da ein Anspruch auf Nutzungsersatz vorausgesetzt wird (AnwK/Schmidt-Kessel § 302 Rz 3). Zum Nutzungsersatzanspruch des Darlehensgebers bei Darlehenswiderruf KG BeckRS 18, 32772.

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