Rn 2

Die Norm gilt für Sach- und über § 453 Rechtskauf, sowie für Sach- und Rechtsmängel. Sie regelt auch die Ansprüche auf Schadensersatz gem § 437 Nr 3 und aus der Verletzung von Nebenpflichten, die sich auf die Beschaffenheit der Kaufsache auswirken (s § 438 Rn 3). Sie gilt nicht für Mängel, zu deren Beseitigung sich der Verkäufer ausdrücklich verpflichtete (Erman/Grunewald Rz 9). Für ab dem 1.1.22 geschlossene Verbrauchsgüterkaufverträge findet die Norm keine Anwendung mehr (BTDrs 19/27424, 28, 29), § 475 III 2. Anderenfalls würden die erhöhten Anforderungen an negative Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 476 I 2) leerlaufen.

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