Rn 89

Maßgeblich ist gem § 363 die Annahme der Kaufsache durch den Käufer (Brandbg BeckRS 09, 05205; Staud/Matusche-Beckmann Rz 265 ff).

1. Vor Annahme.

 

Rn 90

Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matusche-Beckmann Rz 267). Damit muss er auch den Maßstab der Mangelfreiheit beweisen, zB eine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine prinzipielle Differenzierung danach, wie sich die von einer Partei behauptete zur üblichen Beschaffenheit verhält (BRHP/Faust Rz 122; MüKo/Westermann Rz 53), entspr nicht der Beweislastverteilung gem § 363; zudem steht die vereinbarte zur üblichen Beschaffenheit häufig nicht im Verhältnis des Maius oder Minus sondern des Aliuds: Ein Wohngrundstück ist kein ›mangelhaftes Gewerbegrundstück‹ und umgekehrt. Im Fall des non liquet gilt die Normalbeschaffenheit gem III 1 als vereinbart (s Rn 46e).

2. Nach Annahme.

 

Rn 91

Der Käufer trägt die Beweislast nach Annahme (BGHZ 159, 215, 217 f; BGH NJW 09, 1341 Rz 15; Brandbg BeckRS 09, 05205); zum Fehlschlagen der Nachbesserung s § 440 Rn 11; Rn 90 gilt entspr. Er muss nur das Mangelsymptom, nicht dessen Ursache beweisen (BGH NJW 11, 1664 [BGH 09.03.2011 - VIII ZR 266/09] Rz 13 ff, s.a. § 440 Rn 14, § 477 Rn 3, 9). Ausnahmsweise Beweislast des Verkäufers, wenn Art des Mangels zu Vermutungswirkung für Vorliegen bei Gefahrübergang führt (LG Frankfurt BeckRS 18, 4572 Rz 28).

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