Rn 90

Der Verkäufer trägt bis zur Annahme der Kaufsache, also gerade auch bei deren Verweigerung, die Beweislast für die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 I 2) (Staud/Matusche-Beckmann Rz 267). Damit muss er auch den Maßstab der Mangelfreiheit beweisen, zB eine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine prinzipielle Differenzierung danach, wie sich die von einer Partei behauptete zur üblichen Beschaffenheit verhält (BRHP/Faust Rz 122; MüKo/Westermann Rz 53), entspr nicht der Beweislastverteilung gem § 363; zudem steht die vereinbarte zur üblichen Beschaffenheit häufig nicht im Verhältnis des Maius oder Minus sondern des Aliuds: Ein Wohngrundstück ist kein ›mangelhaftes Gewerbegrundstück‹ und umgekehrt. Im Fall des non liquet gilt die Normalbeschaffenheit gem III 1 als vereinbart (s Rn 46e).

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