Rn 46e

Der geforderte Abgleich der Kaufsache mit der Üblichkeit gibt III 1 Nr 2 die praktisch wichtige und unentbehrliche Funktion, eine Normalbeschaffenheit der Kaufsache zu gewährleisten (grundl Grigoleit/Herresthal JZ 03, 118, 123; 233, 235). Soweit nicht Abweichendes vereinbart (III 1 Hs 1) ist, sorgt III 1 Nr 2 dafür, dass die Sache die Normalbeschaffenheit nicht unterschreitet. Dies gilt insb für: rechtliche Konformität (zur Mindesthaltbarkeit BRHP/Faust Rz 69), das äußere Erscheinungsbild und Sauberkeit (für Druckwerke BRHP/Faust Rz 72), Verpackung und Etikettierung (BRHP/Faust Rz 70), Lieferung und Qualität einer Bedienungsanleitung (München CR 06, 582; Hamm BeckRS 14, 01933), Lieferung einer Montageanleitung (BRHP/Faust Rz 96; s Rn 42 f). I 2 Nr 2 zwingt so die Parteien, Abweichungen von der Normalbeschaffenheit zu vereinbaren, zB Verkauf eines besonderen Kfz ohne Betriebserlaubnis, weil sich der Käufer eine Einzelzulassung beschaffen will, oder eines Buchs als Remittendum mit Gebrauchsspuren.

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