Rn 26

Im Handelsverkehr haben sich diverse Klauseln eingebürgert, mit denen sich der Verkäufer von den gesetzlichen Folgen der Nichterfüllung seiner Hauptleistungspflichten freizeichnet. Sie sind innerhalb der allg Grenzen (als AGB Rechtsgedanke des §§ 308 Nr 1, 3 und 4 iVm § 310 I, 307; generell insb §§ 138, 242 und §§ 19, 20 GWB) für Kaufleute grds beachtlich. Wichtigstes Bsp sind Selbstbelieferungsklauseln wie ›Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten‹ (zu weiteren Bsp s Staud/Beckmann Rz 123 ff mwN).

1. Kongruentes Deckungsgeschäft.

 

Rn 27

Der Verkäufer wird von der Leistungspflicht ausschl befreit, wenn er zur Sicherung der Selbstbelieferung ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat (BGHZ 92, 396, 398 mwN; BGH NJW 95, 1959, 1960; krit zur Fortgeltung dieser Rspr mit Hinweis, dass sich Entfall der Leistungspflicht auch aus § 275 I ergeben kann, MüKo/Westermann Rz 49). Er muss erwarten können, dass ›bei natürlichem reibungslosem Ablauf die Erfüllung des Verkaufskontrakts mit der aus dem Einkaufskontrakt erwarteten Ware möglich ist‹ (BGH WM 90, 107, 108). Dies wird im Einzelfall auch bejaht, wenn das Deckungsgeschäft seinerseits einem Selbstbelieferungsvorbehalt unterliegt (München NJW-RR 91, 874 f; s aber zu den generell hohen Anforderungen an die Kongruenz BGH WM 90, 107, 108 [BGH 18.10.1989 - VIII ZR 274/88]; 92, 356, 357 f [BGH 27.11.1991 - VIII ZR 225/90]).

2. Auflösende Bedingung.

 

Rn 28

Das Ausbleiben der Selbstbelieferung führt als auflösende Bedingung (§ 158 II) (BGHZ 24, 39, 40 f; Frankf NJW-RR 98, 1130 f), nicht als Rücktrittsgrund (so alternativ Grüneberg/Weidenkaff Rz 20) zur nachträglichen Unwirksamkeit der Lieferverpflichtung.

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