Rn 2

Unmittelbar wird nur der Sachkauf geregelt (I 1); die Bestimmungen dazu (§§ 433451) enthalten Sonderregeln für unbewegliche Sachen (zB §§ 436, 438, 448 II), die für den Schiffskauf entspr gelten (§ 452). § 453 I 1 ordnet die entspr Anwendung der Regeln zum Sachkauf ›auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen‹ an, wobei für den Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte bestimmte Vorschriften des Kaufvertragsrechts für nicht anwendbar erklärt werden (§ 453 I 2). § 433 ist so die Zentralnorm für das gesamte Kaufrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge