Rn 3

Der Übernehmer hat alle Einwendungen (s § 404 Rn 2), die zum Zeitpunkt der Übernahme begründet (s § 404 Rn 3) gewesen sind. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss, u zwar wg der Rückwirkung der Genehmigung auch iF des § 415 (Bremen OLGR 96, 356). I 2 schließt die Aufrechnung mit Forderungen des Altschuldners aus, nicht hingegen die mit eigenen Forderungen des Übernehmers. § 770 entspr Einreden bestehen nicht. Von den Gestaltungsrechten gehen nur diejenigen über, die die übernommene Verbindlichkeit selbst betreffen, wie zB das Wahlrecht nach § 262; auf die Ausübung anderer, beim Altschuldner verbleibender Gestaltungsrechte kann der Übernehmende aus dem Grundverhältnis einen Anspruch haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge