Rn 3

Einwendungen u Einreden müssen bereits im Zeitpunkt der Abtretung begründet sein. Dafür genügt es, dass bei Abtretung ihr Rechtsgrund in dem Schuldverhältnis gelegt war; nicht erforderlich ist, dass schon alle Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegen haben (BGHZ 25, 27, 29; 93, 71, 79; NJW-RR 04, 1347, 1348). So wirkt etwa ein im ursprünglichen Schuldverhältnis vereinbarter, auf ein bestimmtes Ereignis bedingter Erlass der Forderung, auch wenn das Ereignis erst nach der Abtretung eintritt (Zweibr NJOZ 14, 1694). Bei gegenseitigen Verträgen kann sich der Schuldner ggü dem Zessionar auch auf Einwendungen stützen, die sich aus der Weiterentwicklung des Schuldverhältnisses ergeben (BGH NJW 83, 1903, 1905; WM 89, 1009, 1010). Sie wirken sich auf die Forderung so aus, als wäre sie nicht abgetreten worden. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung kann nach der Differenzmethode unmittelbar mit der Forderung des Zessionars verrechnet u diesem als Einwendung entgegengehalten werden (BGH NJW 58, 1915; 83, 1903, 1905 [BGH 23.03.1983 - VIII ZR 335/81]). Will der Schuldner nach § 281 oder § 323 vorgehen, so muss er die Frist dem Zedenten setzen. Bei der Abtretung von Ansprüchen aus einem Girovertrag kann die Bank dem Zessionar Lastschriften aus der Rückbelastung von Wechseln entgegenhalten (München NJW-RR 92, 1136 [OLG München 11.03.1991 - 26 U 4765/90]). Vereinbarungen zwischen Zedent u Schuldner, durch die das Schuldverhältnis nach der Abtretung zu Lasten des Zessionars verändert oder aufgehoben wird, wirken jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 407 I gg den Zessionar.

 

Rn 4

Gestaltungsrechte des Schuldners bestehen weiter (BGH NJW 86, 919 [BGH 16.10.1985 - VIII ZR 287/84]; NJW-RR 04, 1347, 1348). Sie können auch auf ein Verhalten des Zedenten nach der Abtretung gestützt werden u sind diesem ggü auszuüben (RGZ 86, 305, 310). Ist der Schuldner daran gehindert, die Erklärung ggü dem Zedenten abzugeben, weil dieser nicht mehr existiert oder unerreichbar ist, so kann er analog § 770 I dem Zessionar das Bestehen des Gestaltungsrechts einredeweise entgegenhalten (Brandbg NJW-RR 98, 1584; aA Köhler JZ 86, 516, 517 f).

 

Rn 5

Die Verjährungsfrist läuft ohne Rücksicht auf die Abtretung weiter. Kommt es für den Verjährungsbeginn auf subjektive Momente an (§ 199), ist vor dem Forderungsübergang auf die Person des Zedenten, danach auf die des Zessionars abzustellen (BGHZ 48, 181, 183; NJW 73, 702 f).

 

Rn 6

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 wg eines Anspruchs gg den Zedenten kann der Schuldner ggü dem Zessionar geltend machen, wenn sein Gegenanspruch vor Abtretung bereits fällig war (BGHZ 19, 153, 162; NJW 91, 1821) oder entspr § 406 dem Rechtsgrund nach bereits gegeben war u spätestens mit der abgetretenen Forderung im selben Zeitpunkt fällig wurde (BGHZ 58, 327, 331; 64, 122, 126; NJW-RR 94, 880). Die Einrede des § 320 entsteht mit Vertragsschluss u kann dem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind (BGH NJW-RR 04, 1135, 1136 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]).

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