Rn 2

Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rücktritt (BGH NJW 86, 919), Widerruf, Ablauf einer Ausschlussfrist (BAG VersR 69, 337, 338; EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr 164), Freihalteverpflichtung (BGH NJW 85, 1768, 1769), Erfordernis einer spezifischen Rechnungslegung (BAG DB 94, 2295, 2297), Haftungsausschluss (Braunschw NJW-RR 03, 1187, 1188), gesellschaftliche Beschränkungen bei Ansprüchen unter Mitgesellschaftern (BGH NJW 83, 749). Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann ggü dem Zessionar entfallen, wenn die den Missbrauchsvorwurf begründenden Tatsachen nicht auch in seiner Person gegeben sind (BGH WM 18, 472, 475). Umgekehrt kann es sein, dass die Voraussetzungen des § 242 erstmals durch den Zessionar erfüllt werden (BGHZ 151, 236, 243; NJW 01, 1859, 1862; München NJW 70, 663, 664). § 404 umfasst darüber hinaus Einreden wie die Verjährung, Stundung, die Bereicherungseinrede nach § 821 sowie die Zurückbehaltungsrechte gem §§ 273, 320, 321. Soweit es wie bei § 199 I Nr 2 auf subjektive Momente ankommt, muss der Zessionar sich die Kenntnisse des Zedenten zurechnen lassen (BGH NJW 14, 2492; ZIP 22, 1008). Auch prozessuale Einreden gehen dem Schuldner nicht verloren, so etwa aus Schiedsvereinbarungen (BGHZ 71, 162, 165 f; NJW 98, 371), Gerichtsstandsklauseln (Köln VersR 92, 1152) sowie Abreden, die Zwangsvollstreckung wg der Forderungen nicht zu betreiben (Staud/Busche § 404 Rz 32). Zum Übergang des Nachrangrisikos gem §§ 39 I Nr 5, 135 InsO bei Abtretung einer Gesellschafterforderung s BGH NJW 13, 2282 [BGH 21.02.2013 - IX ZR 32/12]. Die Rechtskraft eines Urteils wirkt gem § 325 ZPO für u gg den Zessionar.

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