Rn 10

Eine wirksame Abtretung setzt das Bestehen der Forderung (zur Vorausabtretung s.u. Rn 13 f) u die Verfügungsbefugnis des Zedenten voraus. Diese muss grds noch in dem Augenblick vorhanden sein, in dem die Verfügung wirksam werden soll. Soll die Abtretung erst mit der schriftlichen Anzeige beim Versicherer wirksam werden, muss die Verfügungsbefugnis noch im Zeitpunkt der Anzeige gegeben sein (BGH NJW-RR 10, 904, 906 [BGH 10.03.2010 - IV ZR 207/08]). Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung gilt das Prioritätsprinzip. Wirksamkeit entfaltet allein die erste Abtretung, da der Zedent bei Vornahme der späteren Verfügungen nicht mehr Inhaber der Forderung ist (BGHZ 32, 361, 363; NJW 68, 1516, 1517). Der Schuldner wird nach § 408 geschützt. Der Erstzessionar kann die Abtretung an den Zweitzessionar gem § 185 genehmigen u ihr dadurch zur Wirksamkeit verhelfen (BGH NJW 90, 2678, 2680 [BGH 15.01.1990 - II ZR 311/88]). Das Prioritätsprinzip wird durch § 392 II HGB durchbrochen. Tritt der Kommissionär Forderungen aus dem Kommissionsgeschäft an seinen Gläubiger ab, so ist dies im Verhältnis zum Kommittenten relativ unwirksam, so dass eine spätere Abtretung an ihn wirksam wird (BGHZ 104, 123, 126). Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung ist mangels einer Rechtsscheinbasis grds ausgeschlossen. Eine begrenzte Ausn enthält § 405, ferner wird bei in Wertpapieren verbrieften Forderungen Gutglaubensschutz gewährt (Art 16 WG, Art 19 iVm Art 21 ScheckG).

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