Rn 13

Auch die Abtretung künftiger Forderungen ist zulässig. Die Rechtsgrundlage für den Anspruch braucht noch nicht zu bestehen (BGH NJW 65, 2197 [BGH 22.09.1965 - VIII ZR 265/63]), der Schuldner muss ebenfalls noch nicht feststehen (BAG NJW 67, 751 [BAG 14.12.1966 - 5 AZR 168/66]). Es genügt vielmehr, dass das Entstehen der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung möglich erscheint u sie hinreichend bestimmt oder bestimmbar bezeichnet wird (s Rn 15 f). Entsteht die Forderung nicht, so geht die Abtretung ins Leere (BGH WM 73, 489). Gleiches gilt, wenn die Forderung wider Erwarten nicht dem Zedenten zufällt. Tritt ein Gesellschafter seinen Auseinandersetzungsanspruch im Voraus ab u überträgt er dann vor Entstehung des Anspruchs seine Gesellschafterstellung auf einen Dritten, so wird die Abtretung gegenstandslos (BGHZ 88, 205, 207 ff; 104, 351, 353). Dagegen lässt die Erbfolge in die Gesellschafterstellung die Vorausabtretung des Erblassers unberührt (BGH NJW 97, 3370, 3371). Die Zession einer künftigen Forderung kann erst mit deren Entstehung Wirksamkeit entfalten (BGHZ 30, 238, 240 f; 88, 205, 206; 167, 363, 365). Die Willensübereinstimmung der Parteien u die Verfügungsbefugnis des Zedenten müssen zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht mehr fortbestehen (BGH NJW-RR 10, 192 [BGH 22.10.2009 - IX ZR 90/08]). Der Zessionar kann die künftige Forderung bereits weiter veräußern u vererben (BRHP/Rohe § 398 Rz 32; MüKo/Kieninger § 398 Rz 78). Spätere Verfügungen des Zedenten sind vorbehaltlich der §§ 406, 407 ohne Wirkung (Prioritätsprinzip, BGHZ 32, 361, 363; 104, 351, 353; NJW 05, 1192, 1193; krit Neef WM 05, 2365 ff mwN; zur Kollision von Globalzession u zeitlich nachfolgendem verlängerten EV s Vor § 1273 Rn 24 ff).

 

Rn 14

Die Insolvenz des Zedenten (vgl § 91 InsO) u die Pfändung durch dessen Gläubiger lassen die Stellung des Zessionars unberührt, wenn er bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, die der Zedent durch einseitiges Verhalten nicht mehr zerstören kann. Das ist bei Dauerschuldverhältnissen der Fall, wenn die Ansprüche lediglich in ihrer Durchsetzbarkeit vom Beginn oder vom Ablauf einer bestimmten Frist abhängig (›betagt‹) sind, nicht aber, wenn sie gem §§ 163, 158 I erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung entstehen (BGHZ 167, 363, 365 f).

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