Rn 1

Die Vorschrift wurde zusammen mit § 356e aF eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie regelt die Frage der Wertersatzpflicht nach Widerruf eines Verbraucherbauvertrags (§ 650i I), den § 650l ermöglicht, und ergänzt damit § 355 III (s Magnus JZ 19, 224, 228 ff). In Bezug auf die Korrektur des Wertersatzanspruchs bei erheblichem Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen findet sich in S 3 eine Verhältnismäßigkeitskontrolle, die sich an § 357a II 2 und 3 orientiert (Rn 4). Vorgaben der VRRL (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) bestehen insoweit nicht, da der Verbraucherbauvertrag außerhalb von deren Anwendungsbereich liegt (Art 3 III lit f VRRL; s.a. § 312 II Nr 3). Die Einfügung eines neuen § 357a durch das Gesetz v 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL zu einer entsprechenden Verschiebung geführt.

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