Gesetzestext

 

1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

A. Regelungsgegenstand und -zweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde zusammen mit § 357e eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren vom 28.4.17 (BGBl I 969), das am 1.1.18 in Kraft getreten ist. Sie enthält ergänzende Regelungen zum Widerrufsrecht, das § 650l für Verbraucherbauverträge (§ 650i I) vorsieht. Strukturelle Vorbilder sind §§ 356c, 356d. Die Norm regelt einerseits den Beginn der Widerrufsfrist (S 1), andererseits die Geltungsdauer des Widerrufsrechts (S 2). Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind in § 357e geregelt. Vorgaben der VRRL (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 3) bestehen insoweit nicht, da der Verbraucherbauvertrag außerhalb von deren Anwendungsbereich liegt (Art 3 III lit f VRRL; s.a. § 312 II Nr 3).

B. Inhalt.

I. Fristbeginn.

 

Rn 2

Nach S 1 beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem Art 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht informiert hat. Dies schließt den Hinweis auf die Wertersatzpflicht nach § 357e ein (Art 249 § 3 I 3 Nr 5 EGBGB). Diese Belehrung kann unter Zuhilfenahme der Muster-Widerrufsbelehrung gem Art 249 § 3 II iVm Anlage 10 EGBGB erfolgen (allg dazu § 356 Rn 13).

II. Erlöschen des Widerrufsrechts.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht erlischt nach S 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 355 II 2). Anders als in § 356b II 4 spielt es keine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung erfolgt ist (RegE, BRDrs. 123/16, 38). Wie in § 356 III 2 (dort Rn 18) sieht S 2 damit eine absolute Höchstfrist vor, so dass kein ›ewiges‹ Widerrufsrecht besteht. S 2 ist als abschließende Regelung für das Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen konzipiert, so dass für eine entsprechende Anwendung des § 356 IV kein Raum besteht (Lenkeit BauR 17, 615, 617).

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