Gesetzestext
1Dem Verbraucher steht ei n Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der lVertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zu m Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
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