Rn 1

Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern diese keine Finanzdienstleistungen betreffen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 357 ergibt sich aus der amtlichen Überschrift. § 357 wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) völlig neu gefasst und dient der Umsetzung der Art 13, 14, 6 VI, 7 III, 8 VIII und 11 II VRRL. § 361 I sperrt weitergehende Ansprüche gegen den Verbraucher. Spezialregelungen bestehen für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 357b), für Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Vertragsverhältnisse (§ 357c) sowie für bestimmte Ratenlieferungsverträge (§ 357d) (näher Rn 4).

 

Rn 2

Auch § 357 aF traf Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Vertrags. Jedoch waren vom Anwendungsbereich des § 357 aF sämtliche Verbraucherverträge erfasst, eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebsformen wie in der geltenden Fassung bestand nicht. Die wesentliche Neuerung des § 357 nF liegt jedoch darin, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs fortan nicht mehr auf die §§ 346 ff verwiesen wird, sondern die Widerrufsfolgen in § 357 eigenständig geregelt sind. Neu ist auch, dass § 357a abschließende Bestimmungen zu Wertersatzansprüchen des Unternehmers enthält. § 357 III 1 aF wurde im Vergleich dazu für Fernabsatzverträge durch § 312e aF ergänzt. Die Bestimmung des § 312e II aF fand sich in der Folge mit nur geringer inhaltlicher Änderung in § 357 VIII 1, 2 aF wieder. Das in § 357 I 1 aF geregelte Rückgaberecht ist im Zuge der Reform entfallen, da die VRRL ein solches nicht vorsieht. Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL die bisherigen V und VI als V bis VII ohne inhaltliche Änderung neu strukturiert und einen neuen VIII eingefügt. Die bisherigen VII bis IX über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den neu einzufügenden § 357a verschoben.

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