Rn 3

Der Anspruch des Verbrauchers auf Nacherfüllung setzt gem §§ 327i Nr 1, 327l I 1 zunächst die Mangelhaftigkeit des digitalen Produkts iSd §§ 327e, 327g voraus. Für die Fälligkeit des Anspruchs ist ferner ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ggü dem Unternehmer erforderlich, wobei die Mitteilung derjenigen Tatsachen ausreicht, aus denen sich – für den Unternehmer nachvollziehbar – die Vertragswidrigkeit ergibt (BTDrs 19/27653, 66). Ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung hat der Unternehmer die Nacherfüllung nach I 2 innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, welche nicht vom Verbraucher gesetzt worden sein muss. Zur Beurteilung der Angemessenheit ist nach ErwGr 46 DIRL eine objektive Beurteilung unter Berücksichtigung der Art der Vertragswidrigkeit vorzunehmen.

 

Rn 4

Im Unterschied zum Kaufrecht hat der Verbraucher kein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; dieses steht nach I 1 im Einklang mit ErwGr 63 DIRL dem Unternehmer zu. Diese Regelung erscheint sachgerecht, da die beiden Arten der Nacherfüllung – anders als bei einer mangelhaften Kaufsache – bei einem digitalen Produkt typischerweise für den Verbraucher zu identischen Ergebnissen führen (ähnl Kramme RDi 21, 20, 27). Der Unternehmer kann dabei aufgrund seiner Fachkenntnisse die effizienteste Variante der Mangelbeseitigung besser ermitteln.

 

Rn 5

Der Unternehmer hat die Nacherfüllungskosten zu tragen (I 1) und die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen (I 2). Solche Unannehmlichkeiten sind insb anzunehmen, wenn der Verbraucher zur Ermöglichung der Nacherfüllung erhebliche Änderungen an anderer, eigener Soft- oder Hardware vornehmen muss (BTDrs 19/27653, 66).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge