Rn 4

Ein digitaler Inhalt ist dem Verbraucher nach III zur Verfügung gestellt, wenn diesem eine eigenständige Zugriffsmöglichkeit verschafft wurde. Das ›Zugänglichmachen‹ stellt dagegen auf die Möglichkeit der Nutzung durch den Verbraucher unter fremder Kontrolle, also mittels der Einrichtung eines Dritten, ab.

 

Rn 5

Den Gegenstand der Bereitstellungspflicht des Unternehmers können nach III entweder der Zugang zu dem digitalen Inhalt selbst oder Mittel bilden, die den Zugang zu dem digitalen Inhalt ermöglichen oder für dessen Herunterladen geeignet sind. Wie sich im Umkehrschluss zu VI Nr 1 bzw Art 3 V lit a DIRL ergibt, muss es sich jedenfalls nicht um ein digitales Mittel handeln. Entscheidend ist auch hierbei letztlich, dass der Verbraucher durch die Bereitstellung des Mittels ohne weitere Handlung des Unternehmers die Möglichkeit der Nutzung des digitalen Inhalts erhält (bspw Zusenden eines Zugangslinks zum Download). Der tatsächliche Nutzungsbeginn ist für die Frage der Bereitstellung unerheblich (BTDrs 19/27653, 48).

 

Rn 6

Alternativ kann die Bereitstellung auch mittels der Einrichtung eines Dritten (bspw Cloud-Anbieter) erfolgen, wobei diese Einrichtung vom Verbraucher bestimmt worden sein muss. Es kommt hier ausnw nicht auf die Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers, sondern nur auf die Bereitstellung des digitalen Produkts für den Dritten an. Nach ErwGr 41 DIRL muss an dieser Stelle insb eine Abgrenzung zu Einrichtungen aus der Sphäre des Unternehmers erfolgen. Eine solche liegt etwa vor, wenn der Verbraucher zwar selbst eine Einrichtung für den Empfang des digitalen Produkts ausgewählt hat, diese Wahl aber vom Unternehmer als einzige angeboten wurde. ErwGr 41 DIRL stellt bei der Verwendung von Einrichtungen aus der Unternehmersphäre für die Frage der Bereitstellung wiederum auf die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit des Verbrauchers ab.

 

Rn 7

Im Hinblick auf die Bereitstellung über eine Einrichtung tritt Erfüllung nach § 362 I ein, wenn es sich bei dem Dritten um eine Hilfsperson des Verbrauchers handelt. Ansonsten ist auf die befreiende Leistung an einen Dritten nach § 362 II abzustellen (BTDrs 19/27653, 48).

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