Rn 10

Bei einer Teilleistung (wegen einer Teilunmöglichkeit, dazu Canaris FS Medicus [09], 17) soll nach I 1 Hs 2 § 441 III entspr gelten (dazu BGH NJW 10, 1282 [BGH 14.01.2010 - VII ZR 106/08]; NJW 07, 3488 [BGH 17.07.2007 - X ZR 31/06]). Die Gegenleistung ist also in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der ganzen Leistung zur vereinbarten Gegenleistung gestanden haben würde. Bsp: Wert der ganzen Leistung 120, vereinbarte Gegenleistung 90; es wird nur die Hälfte geliefert. Dann beträgt die Gegenleistung 45; das dem Gläubiger günstige Wertverhältnis bleibt also zu dem Teil erhalten, zu dem das Geschäft ausgeführt wird; iÜ beim Schadensersatz statt der Leistung.

 

Rn 11

Das bisher Gesagte lässt aber unberücksichtigt, dass dem Gläubiger an dem möglichen Teil der Leistung nicht gelegen zu sein braucht, weil er die Leistung nur als Ganzes verwenden will. Nach § 323 V 1 besteht in solchen Fällen bei der Teil-Nichtleistung ein Recht zum Totalrücktritt. Das kann man bei § 326 I 1 Hs 2 entspr anwenden (so MüKo/Ernst Rz 26). Im Ergebnis gleicht dem die Annahme zu § 275, bei einem Gläubigerinteresse nur an der ganzen Leistung liege eine unteilbare Leistung mit der Folge vor, dass die Unmöglichkeit eines Teils eine Vollunmöglichkeit bedeute. Eine analoge Anwendung von § 326 I bei der vorübergehenden Unmöglichkeit wegen Art 240 § 1 EGBGB ist nicht geboten, anderenfalls würde der Zweck dieses COVID-19-bedingten Moratoriums verfehlt, dem von der COVID-19-Pandemie betroffenen Verbraucher bzw Kleinstunternehmen ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht zu gewähren (Schmidt-Kessel/Möllnitz NJW 20, 1103, 1105).

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