Rn 7

§ 326 I 1 Hs 1 lässt, wenn der Schuldner wegen der Unmöglichkeit nicht leistet, dessen Anspruch auf die Gegenleistung ohne weiteres entfallen (wenn nicht III wegen § 285 Abweichendes anordnet). Nach Spezialvorschriften gelten aber Ausnahmen, wenn der Gläubiger beim Eintritt der Unmöglichkeit bereits die Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr) trägt. Das meint die Gefahr, die Gegenleistung auch dann erbringen zu müssen, wenn kein Anspruch auf die Leistung besteht. Die wichtigsten Vorschriften hierfür sind die §§ 326 II 1 Alt 2 (Annahmeverzug des Gläubigers, vgl u. Rn 16), 446, 447 (Kauf), 640, 644, 645 (Werkvertrag), 2380 (Erbschaftskauf) und § 56 1 ZVG (Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung), außerdem beim Dienst- und Arbeitsvertrag. Der Zahlungsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer erlischt nicht nach § 326 I, wenn der Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzugs gekündigt und das Fahrzeug zuvor schon verwertet wurde (BGH VRS 20, 122).

 

Rn 8

Wenn die nach I 1 nicht geschuldete Gegenleistung schon erbracht worden ist, soll sie gem IV nach den §§ 346 bis 348 zurückverlangt werden können. Diese Rechtsfolgenverweisung war notwendig, weil der Wegfall der Pflicht zur Gegenleistung nicht auf einem Rücktritt beruht, sondern kraft Gesetzes eintritt (zur Entgeltlichkeit der Leistung iSd § 134 InsO BGH WM 23, 527).

 

Rn 8a

Eine Ausnahme hiervon besteht nach Maßgabe des Art 240 § 5 EGBGB für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen für die Zeit der COVID-19-Pandemie (›Gutscheinlösung‹). Diese Vorschrift wurde mWv 20.5.20 durch das ›Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE)‹ (BGBl I 948) eingefügt. Sie soll die für den Freizeitsektor gravierenden Folgen der Pandemie abmildern und massenhafte Insolvenzen vermeiden, indem sie statt des aus §§ 275 I, IV, 326 I 1, 4, 346 I gegen den jeweiligen Veranstalter folgenden Anspruchs auf Rückgewähr des Eintrittspreises bzw Entgelts die Übergabe eines entsprechenden Gutscheins ermöglichen (näher Weller/Schwemmer NJW 20, 2985); s für Fitnessstudiovertrag BGHZ 233, 266. Doch kann der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung dessen Wertes verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für ihn aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist; Gleiches gilt für die Zeit nach dem 31.12.21.

Zitat

 

Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

(1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.

(2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.

(3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

(4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,

1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.

(5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn

1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

Zitat

 

Reisegutschein; Verordnungsermächtigung

(1) Tritt der Reisende oder der Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie nach § 651h Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einem Pauschalreisevertrag zurück, der vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, so kann der Reiseveranstalter dem Reisenden statt der Rückerstattung des Reisepreises einen Reisegutschein anbieten. Diese Möglichkeit hat der Reiseveranstalter auch dann, wenn der Reisende oder der Reiseveranstalter den Rücktritt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor dem Tag erklärt hat, an dem diese Vorschrift gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643) in Kraft get...

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