Rn 53

Die Nachgiebigkeit des § 323 ggü Individualvereinbarungen wird im Falle von AGB mehrfach eingeschränkt: Ggü Nichtunternehmern (vgl § 310 I) darf nach § 308 Nr 2 der Verwender sich keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehalten. Auch darf nach § 309 Nr 4 sich der Verwender nicht von der Obliegenheit zur Fristsetzung freistellen; nach Nr 8a darf das Rücktrittsrecht gegen den Verwender unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, ähnl Nr 8b bb.

 

Rn 54

Allg geltende Einschränkungen folgen aus § 307 II. Hiernach müssen zu Lasten des Verwenders jedenfalls die Grundsätze erhalten bleiben, die auf der Gegenseitigkeit des Vertrags beruhen (vgl Vor § 320 Rn 2, § 323 Rn 1). Andererseits kann es aber berechtigte Interessen des Verwenders geben, die Vorgaben des § 323 an individuelle Bedürfnisse anzupassen. Danach können zulässig sein etwa die Ergänzung des Rücktritts durch die Notwendigkeit einer Ablehnungsandrohung oder durch eine bestimmte angemessene Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts (MüKo/Ernst Rz 287).

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